Nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes sind 
        
            - 1.
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                zur künstlichen Besamung seuchenkranker und verdächtiger Rinder verwendete Geräte, soweit sie nicht unschädlich beseitigt werden, 
- 2.
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                Standplätze der Tiere und die diesen benachbarten Standplätze nach Geburten, tierärztlichen Behandlungen und bei Verunreinigungen durch krankhafte Ausscheidungen und 
- 3.
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                Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, 
        zu reinigen und zu desinfizieren.