Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG)
Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Ausfertigungsdatum: 22.12.2016


§ 5 RBEG Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte

(1) Von den Verbrauchsausgaben der Referenzgruppe der Einpersonenhaushalte nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden für die Ermittlung des Regelbedarfs folgende Verbrauchsausgaben der einzelnen Abteilungen aus der Sonderauswertung für Einpersonenhaushalte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2013 für den Regelbedarf berücksichtigt (regelbedarfsrelevant):

Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren)137,66 Euro
Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe)34,60 Euro
Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung)35,01 Euro
Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung)24,34 Euro
Abteilung 6 (Gesundheitspflege)15,00 Euro
Abteilung 7 (Verkehr)32,90 Euro
Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung)35,31 Euro
Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur)37,88 Euro
Abteilung 10 (Bildungswesen)1,01 Euro
Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen)9,82 Euro
Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen)31,31 Euro

(2) Die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte nach Absatz 1 beträgt 394,84 Euro.