Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG)
Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Ausfertigungsdatum: 22.12.2016


§ 6 RBEG Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben der Familienhaushalte

(1) Von den Verbrauchsausgaben der Referenzgruppen der Familienhaushalte nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden bei Kindern und Jugendlichen folgende Verbrauchsausgaben der einzelnen Abteilungen aus den Sonderauswertungen für Familienhaushalte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2013 als regelbedarfsrelevant berücksichtigt:

1.
Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres:
Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren)79,95 Euro
Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe)36,25 Euro
Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung)8,48 Euro
Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung)12,73 Euro
Abteilung 6 (Gesundheitspflege)7,21 Euro
Abteilung 7 (Verkehr)25,79 Euro
Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung)12,64 Euro
Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur)32,89 Euro
Abteilung 10 (Bildungswesen)0,68 Euro
Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen)2,16 Euro
Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen)9,30 Euro
2.
Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres:
Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren)113,77 Euro
Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe)41,83 Euro
Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung)15,18 Euro
Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung)9,24 Euro
Abteilung 6 (Gesundheitspflege)7,07 Euro
Abteilung 7 (Verkehr)26,49 Euro
Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung)13,60 Euro
Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur)40,16 Euro
Abteilung 10 (Bildungswesen)0,50 Euro
Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen)4,77 Euro
Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen)9,03 Euro
3.
Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres:
Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren)141,58 Euro
Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe)37,80 Euro
Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung)23,05 Euro
Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung)12,73 Euro
Abteilung 6 (Gesundheitspflege)7,52 Euro
Abteilung 7 (Verkehr)13,28 Euro
Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung)14,77 Euro
Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur)31,87 Euro
Abteilung 10 (Bildungswesen)0,22 Euro
Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen)6,38 Euro
Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen)11,61 Euro

(2) Die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben, die im Familienhaushalt Kindern und Jugendlichen zugerechnet werden, beträgt

1.
nach Absatz 1 Nummer 1 für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 228,08 Euro,
2.
nach Absatz 1 Nummer 2 für Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 281,64 Euro und
3.
nach Absatz 1 Nummer 3 für Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 300,81 Euro.