Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG)
Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Ausfertigungsdatum: 22.12.2016


§ 4 RBEG Abgrenzung der Referenzgruppen

(1) Die nach dem Ausschluss von Haushalten nach § 3 verbleibenden Haushalte werden je Haushaltstyp nach § 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 nach ihrem Nettoeinkommen aufsteigend geschichtet. Als Referenzhaushalte werden berücksichtigt:

1.
von den Einpersonenhaushalten die unteren 15 Prozent der Haushalte und
2.
von den Familienhaushalten jeweils die unteren 20 Prozent der Haushalte.

(2) Die Referenzhaushalte eines Haushaltstyps bilden jeweils eine Referenzgruppe.