Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz (PTSG)
Gesetz zur Sicherstellung von Postdienstleistungen und Telekommunikationsdiensten in besonderen Fällen

Ausfertigungsdatum: 24.03.2011


§ 8 PTSG Auskunfts- und Mitwirkungspflichten

(1) Post- und Telekommunikationsunternehmen haben der Bundesnetzagentur Auskünfte zu erteilen, die für die Kontrolle der Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Gesetz erforderlich sind. § 55 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.

(2) Post- und Telekommunikationsunternehmen haben auf Anordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie oder des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur in den Fällen des § 1 Absatz 2 sowie im Rahmen von Vorsorgeplanungen und Übungen in Arbeitsstäben im Inland mitzuwirken sowie das hierfür erforderliche Fachpersonal abzustellen.