Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz (PTSG)
Gesetz zur Sicherstellung von Postdienstleistungen und Telekommunikationsdiensten in besonderen Fällen

Ausfertigungsdatum: 24.03.2011


§ 9 PTSG Entgelte; Entschädigung

(1) Telekommunikationsbevorrechtigte haben für jeden Anschluss und für jeden Übertragungsweg, für den Vorkehrungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 getroffen wurden, ein einmaliges Entgelt in Höhe von 100 Euro und für jeden Anschluss, für den zusätzlich technische Vorkehrungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 getroffen wurden, ein zusätzliches einmaliges Entgelt in Höhe von 50 Euro an das Telekommunikationsunternehmen zu entrichten. Damit sind alle Entgeltansprüche abgegolten. Hat ein Telekommunikationsunternehmen die getroffenen Vorkehrungen pflichtgemäß aufgehoben und wird ihm danach eine neue Bescheinigung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 vorgelegt, gilt Satz 1 entsprechend. Die übrigen Entgelte für die Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten bleiben unberührt.

(2) Für Personal, das auf Grund einer Anordnung nach § 8 Absatz 2 abgestellt wurde, wird den Postunternehmen und den Telekommunikationsunternehmen ab dem Beginn des Einsatzes je Person und angefangener Stunde eine Entschädigung gewährt. Diese entspricht der Honorargruppe 5 des § 9 Absatz 1 Satz 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Entschädigung nach Satz 1 darf je Person und Tag den Betrag, der für einen achtstündigen Einsatz zu leisten ist, nicht überschreiten.