Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz (PTSG)
Gesetz zur Sicherstellung von Postdienstleistungen und Telekommunikationsdiensten in besonderen Fällen

Ausfertigungsdatum: 24.03.2011


§ 7 PTSG Umsetzung der Telekommunikationsbevorrechtigung

(1) Telekommunikationsbevorrechtigte haben ihrem Telekommunikationsunternehmen rechtzeitig im Voraus mitzuteilen,

1.
welche Anschlüsse und Übertragungswege vorrangig entstört werden sollen,
2.
für welche Mobilfunkanschlüsse vorrangige Verbindungen in Anspruch genommen werden sollen.
Dabei haben Telekommunikationsbevorrechtigte nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 die ihnen ausgestellte Bescheinigung vorzulegen.

(2) Für die Umsetzung der Telekommunikationsbevorrechtigung hat das Telekommunikationsunternehmen unverzüglich Vorkehrungen zu treffen. Es hat diese Vorkehrungen nach Kündigung des Anschlusses oder nach Ablauf der in § 6 Absatz 2 Satz 2 genannten Frist wieder aufzuheben, sofern nicht vor Ablauf dieser Frist eine neue Bescheinigung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 vorgelegt wird. Das Telekommunikationsunternehmen hat den betroffenen Teilnehmer über den Abschluss und die Aufhebung der getroffenen Vorkehrungen unverzüglich zu informieren.

(3) In den Fällen des § 1 Absatz 2 kann die Dauer oder die Datenübertragungsrate nicht vorrangiger Verbindungen in erforderlichem Umfang begrenzt werden. Satz 1 gilt nicht für Verbindungen zu den Notrufnummern 110 und 112; § 4 der Verordnung über Notrufverbindungen vom 6. März 2009 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.