Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz (PTSG)
Gesetz zur Sicherstellung von Postdienstleistungen und Telekommunikationsdiensten in besonderen Fällen

Ausfertigungsdatum: 24.03.2011


§ 6 PTSG Telekommunikationsbevorrechtigung

(1) Telekommunikationsunternehmen haben für Telekommunikationsbevorrechtigte

1.
Anschlüsse und Übertragungswege nach § 5 Satz 2 unverzüglich und vorrangig bereitzustellen und unverzüglich und vorrangig zu entstören,
2.
Verbindungen im Mobilfunk für die Inanspruchnahme der Telekommunikationsdienste nach § 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 vorrangig herzustellen.
Satz 1 Nummer 2 gilt für die Inanspruchnahme des Telekommunikationsdienstes nach § 5 Satz 1 Nummer 2 erst nachdem die Bundesnetzagentur in ihrem Amtsblatt technische Festlegungen und zeitliche Vorgaben für deren Umsetzung veröffentlicht hat. Die Bundesnetzagentur berücksichtigt bei den Festlegungen internationale technische Standards und beteiligt die betroffenen Verbände.

(2) Telekommunikationsbevorrechtigte sind:

1.
Verfassungsorgane des Bundes und der Länder,
2.
Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände,
3.
Gerichte des Bundes und der Länder,
4.
Dienststellen der Bundeswehr und der stationierten Streitkräfte,
5.
Katastrophenschutz-, Zivilschutz- und Hilfsorganisationen,
6.
Aufgabenträger im Gesundheitswesen,
7.
Hilfs- und Rettungsdienste,
8.
Rundfunkveranstalter,
9.
Teilnehmer, denen von einer Behörde nach Nummer 2 eine Bescheinigung darüber ausgestellt wurde, dass sie lebens- oder verteidigungswichtige Aufgaben zu erfüllen haben und hierzu auf Telekommunikationsdienste nach Absatz 1 angewiesen sind.
Die Bescheinigung nach Satz 1 Nummer 9 verliert ihre Gültigkeit zehn Jahre nach Ausstellungsdatum, sofern auf der Bescheinigung nicht eine kürzere Geltungsdauer vermerkt ist.