Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz (PTSG)
Gesetz zur Sicherstellung von Postdienstleistungen und Telekommunikationsdiensten in besonderen Fällen

Ausfertigungsdatum: 24.03.2011


§ 5 PTSG Telekommunikationssicherstellungspflicht

Telekommunikationsunternehmen haben folgende von ihnen erbrachte Telekommunikationsdienste aufrechtzuerhalten:

1.
den öffentlich zugänglichen Telefondienst,
2.
Datenübermittlungsdienste, einschließlich Internetzugangsdienste,
3.
Dienste der elektronischen Post.
Telekommunikationsunternehmen, die Anschlüsse bereitstellen, die für die Dienste nach Satz 1 erforderlich sind, oder die Übertragungswege bereitstellen, haben diese Dienstleistungen aufrechtzuerhalten. Übertragungswege nach Satz 2 mit Datenübertragungsraten über 50 Mbit/s müssen durch das Telekommunikationsunternehmen mit einer Datenübertragungsrate von mindestens 50 Mbit/s aufrechterhalten werden. Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 haben sicherzustellen, dass ihre Netze in der Lage sind, die von den Telekommunikationsunternehmen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für ihre Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz geforderten Datenübertragungsraten aufrechtzuerhalten.