Ausfertigungsdatum: 17.12.1970
(1) Die Gebühr wird auf der Grundlage der in der Anlage 1 zu dieser Kostenverordnung für die einzelnen Tätigkeitsbereiche aufgeführten Stundensätze nach Zeitaufwand berechnet. Der Zeitaufwand wird in Stunden ermittelt. Angefangene Stunden werden anteilig erfasst. Dabei ist auf volle Viertelstunden aufzurunden.
(2) Zum Zeitaufwand gehören insbesondere folgende Tätigkeiten:
(3) Werden Nutzleistungen außerhalb der Bundesanstalt erbracht, so sind Gebühren nach dem Zeitaufwand ferner zu berechnen für