Die Gebühr wird nach dem Zeitaufwand (§ 3) berechnet, in den Fällen der §§ 4 bis 6 zuzüglich einem Entgelt für
- 1.
-
Sonderaufwendungen (§ 4),
- 2.
-
die Überlassung von Anlagen und Geräten auf Zeit (§ 5),
- 3.
-
beschleunigt erbrachte Nutzleistungen (§ 6).
Für häufig wiederkehrende Nutzleistungen werden statt der Gebühr nach § 3 Festgebühren nach § 3a erhoben.