Die Gebühr wird nach dem Zeitaufwand (§ 3) berechnet, in den Fällen der §§ 4 bis 6 zuzüglich einem Entgelt für 
        
            - 1.
- 
                Sonderaufwendungen (§ 4), 
- 2.
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                die Überlassung von Anlagen und Geräten auf Zeit (§ 5), 
- 3.
- 
                beschleunigt erbrachte Nutzleistungen (§ 6). 
        Für häufig wiederkehrende Nutzleistungen werden statt der Gebühr nach § 3 Festgebühren nach § 3a erhoben.