Preisklauselgesetz (PrKG)
Gesetz über das Verbot der Verwendung von Preisklauseln bei der Bestimmung von Geldschulden

Ausfertigungsdatum: 07.09.2007


§ 5 PrKG Geld- und Kapitalverkehr

Zulässig sind Preisklauseln im Geld- und Kapitalverkehr, einschließlich der Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes sowie die hierauf bezogenen Pensions- und Darlehensgeschäfte.