Preisklauselgesetz (PrKG)
Gesetz über das Verbot der Verwendung von Preisklauseln bei der Bestimmung von Geldschulden

Ausfertigungsdatum: 07.09.2007


§ 4 PrKG Erbbaurechtsverträge

Zulässig sind Preisklauseln in Erbbaurechtsbestellungsverträgen und Erbbauzinsreallasten mit einer Laufzeit von mindestens 30 Jahren. § 9a der Verordnung über das Erbbaurecht, § 46 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes und § 4 des Erholungsnutzungsrechtsgesetzes bleiben unberührt.