(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er 
        
            - 1.
- 
                die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, 
- 2.
- 
                die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und 
- 3.
- 
                vertraut ist mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. 
        (2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf 
        
            - 1.
- 
                die in der Anlage genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 
- 2.
- 
                den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. 
        (3) Die Abschlussprüfung besteht aus den folgenden Prüfungsbereichen: 
        
            - 1.
- 
                Herstellen eines Polstermöbels oder einer Matratze, 
- 2.
- 
                Planung, 
- 3.
- 
                Fertigung sowie 
- 4.
- 
                Wirtschafts- und Sozialkunde. 
        (4) Für den Prüfungsbereich Herstellen eines Polstermöbels oder einer Matratze bestehen folgende Vorgaben: 
        
            - 1.
- 
                
                    der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, 
                     
                        - a)
- 
                            Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen und Aufträge auf ihre Umsetzbarkeit zu prüfen, 
- b)
- 
                            Arbeitsabläufe festzulegen und zu dokumentieren, 
- c)
- 
                            Bezugsflächen zu gestalten, 
- d)
- 
                            Fassons aus vorgefertigten Formteilen herzustellen, 
- e)
- 
                            Funktions- und Zusatzelemente auszuwählen und einzubauen, 
- f)
- 
                            Polster- und Bezugstechniken anzuwenden, 
- g)
- 
                            Zubehörteile zu montieren, 
- h)
- 
                            Endkontrollen durchzuführen, Ergebnisse zu dokumentieren, 
- i)
- 
                            Modellvarianten zu entwickeln und zu dokumentieren, 
- j)
- 
                            Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu ergreifen, 
- k)
- 
                            fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen; 
 
- 2.
- 
                
                    für den Nachweis nach Nummer 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen: 
                     
                        - a)
- 
                            Herstellen eines Polstermöbels mit funktionalen Elementen oder 
- b)
- 
                            Herstellen einer bezogenen Matratze mit mehrschichtigem Aufbau; 
 
- 3.
- 
                der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und die Arbeitsaufgabe mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren; mit dem Prüfling soll ein situatives Fachgespräch geführt werden; 
- 4.
- 
                die Prüfungszeit beträgt insgesamt 16 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch höchstens 20 Minuten dauern. 
        (5) Für den Prüfungsbereich Planung bestehen folgende Vorgaben: 
        
            - 1.
- 
                
                    der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, 
                     
                        - a)
- 
                            Arbeitsablaufpläne zu erstellen, 
- b)
- 
                            Skizzen und Fachzeichnungen zu erstellen, 
- c)
- 
                            den jeweiligen Bedarf der einzelnen Materialien zu ermitteln, 
- d)
- 
                            Fertigungsunterlagen zur Serienfertigung zu erstellen, 
- e)
- 
                            qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen; 
 
- 2.
- 
                der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten; 
- 3.
- 
                die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten. 
        (6) Für den Prüfungsbereich Fertigung bestehen folgende Vorgaben: 
        
            - 1.
- 
                
                    der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, 
                     
                        - a)
- 
                            Eigenschaften von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Zubehör zu bestimmen und die Einsatzgebiete festzulegen, 
- b)
- 
                            Zusammenhänge zwischen Materialien, Verarbeitungstechniken und Verwendungszweck zu berücksichtigen, 
- c)
- 
                            Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen einzusetzen, 
- d)
- 
                            Schnitt-, Näh-, Polster- und Bezugstechniken anzuwenden, 
- e)
- 
                            Funktions- und Zusatzelemente zu unterscheiden und auftragsbezogen einzusetzen, 
- f)
- 
                            Montagetechniken anzuwenden, 
- g)
- 
                            Prüftechniken und Qualitätskriterien anzuwenden; 
 
- 2.
- 
                der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten; 
- 3.
- 
                die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten. 
        (7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 
        
            - 1.
- 
                der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen; 
- 2.
- 
                der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; 
- 3.
- 
                die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.