(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er
- 1.
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die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht,
- 2.
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die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und
- 3.
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vertraut ist mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf
- 1.
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die in der Anlage genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
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den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den folgenden Prüfungsbereichen:
- 1.
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Herstellen eines Polstermöbels oder einer Matratze,
- 2.
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Planung,
- 3.
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Fertigung sowie
- 4.
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Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Für den Prüfungsbereich Herstellen eines Polstermöbels oder einer Matratze bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
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der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
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Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen und Aufträge auf ihre Umsetzbarkeit zu prüfen,
- b)
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Arbeitsabläufe festzulegen und zu dokumentieren,
- c)
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Bezugsflächen zu gestalten,
- d)
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Fassons aus vorgefertigten Formteilen herzustellen,
- e)
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Funktions- und Zusatzelemente auszuwählen und einzubauen,
- f)
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Polster- und Bezugstechniken anzuwenden,
- g)
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Zubehörteile zu montieren,
- h)
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Endkontrollen durchzuführen, Ergebnisse zu dokumentieren,
- i)
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Modellvarianten zu entwickeln und zu dokumentieren,
- j)
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Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu ergreifen,
- k)
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fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen;
- 2.
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für den Nachweis nach Nummer 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- a)
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Herstellen eines Polstermöbels mit funktionalen Elementen oder
- b)
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Herstellen einer bezogenen Matratze mit mehrschichtigem Aufbau;
- 3.
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der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und die Arbeitsaufgabe mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren; mit dem Prüfling soll ein situatives Fachgespräch geführt werden;
- 4.
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die Prüfungszeit beträgt insgesamt 16 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch höchstens 20 Minuten dauern.
(5) Für den Prüfungsbereich Planung bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
-
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
-
Arbeitsablaufpläne zu erstellen,
- b)
-
Skizzen und Fachzeichnungen zu erstellen,
- c)
-
den jeweiligen Bedarf der einzelnen Materialien zu ermitteln,
- d)
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Fertigungsunterlagen zur Serienfertigung zu erstellen,
- e)
-
qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen;
- 2.
-
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
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die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Fertigung bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
-
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
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Eigenschaften von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Zubehör zu bestimmen und die Einsatzgebiete festzulegen,
- b)
-
Zusammenhänge zwischen Materialien, Verarbeitungstechniken und Verwendungszweck zu berücksichtigen,
- c)
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Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen einzusetzen,
- d)
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Schnitt-, Näh-, Polster- und Bezugstechniken anzuwenden,
- e)
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Funktions- und Zusatzelemente zu unterscheiden und auftragsbezogen einzusetzen,
- f)
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Montagetechniken anzuwenden,
- g)
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Prüftechniken und Qualitätskriterien anzuwenden;
- 2.
-
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
-
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
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der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;
- 2.
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der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
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die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.