(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
    
        (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf 
        
            - 1.
- 
                die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 
- 2.
- 
                den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. 
(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Herstellen eines Polsterteils statt.
    
        (4) Für den Prüfungsbereich bestehen folgende Vorgaben: 
        
            - 1.
- 
                
                    der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, 
                     
                        - a)
- 
                            Auftragsunterlagen zu prüfen, technische Unterlagen anzuwenden, Arbeitsschritte festzulegen, 
- b)
- 
                            Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör unter Berücksichtigung von Eigenschaften und Verwendungszweck auszuwählen, 
- c)
- 
                            Skizzen und Fachzeichnungen zu erstellen und anzuwenden, Maße und Proportionen zu unterscheiden, 
- d)
- 
                            Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen auszuwählen und einzusetzen, 
- e)
- 
                            Bezugsmaterialien und Hilfsstoffe zuzuschneiden, zu kontrollieren und zu kennzeichnen, 
- f)
- 
                            Bezüge zu nähen, 
- g)
- 
                            Polster oder Matratzen aufzubauen, 
- h)
- 
                            Rücken-, Sitz-, Arm- und Kissenpolster oder Matratzen herzustellen, 
- i)
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                            Verzierungen anzubringen, 
- j)
- 
                            Zwischenkontrollen durchzuführen, 
- k)
- 
                            Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu ergreifen, 
- l)
- 
                            fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsprobe zu begründen; 
 
- 2.
- 
                
                    für den Nachweis nach Nummer 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: 
                     
                        - a)
- 
                            Zuschneiden und Nähen eines Bezugs sowie 
- b)
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                            Vorpolstern und Beziehen eines Polsterteils; 
 
- 3.
- 
                der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen und auf die Arbeitsprobe bezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; mit dem Prüfling soll ein situatives Fachgespräch geführt werden; 
- 4.
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                die Prüfungszeit beträgt insgesamt neun Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch höchstens 10 Minuten dauern und die Bearbeitungszeit für die schriftlichen Aufgaben 120 Minuten betragen.