Ausfertigungsdatum: 14.01.2006
(1) Die Kasse hat einem versicherten Arbeitnehmer bei einem berechtigten Interesse auf dessen Verlangen schriftlich mitzuteilen,
(2) Die Kasse hat einem versicherten Arbeitnehmer auf dessen Verlangen schriftlich mitzuteilen, in welcher Höhe aus einem Übertragungswert, dessen Übertragung auf die Kasse der Arbeitnehmer gemäß § 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) von einem früheren Arbeitgeber oder dessen Versorgungsträger verlangen kann, bei der Kasse ein Anspruch auf Altersversorgung und ob eine Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung bestehen würde. Der Auskunftsanspruch entfällt, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei dem ehemaligen Arbeitgeber mehr als ein Jahr zurückliegt.