(PKDBSa)
Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (Anlage zur Verordnung über die Feststellung der Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG)

Ausfertigungsdatum: 14.01.2006


§ 34b PKDBSa Freiwillige Weiterversicherung bei ruhendem Arbeitsverhältnis

Falls der Arbeitnehmer bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis kein Entgelt erhält, hat er das Recht, die Versicherung mit eigenen Beiträgen fortzusetzen; der Antrag auf freiwillige Weiterversicherung muss binnen drei Monaten nach Beginn des Ruhens des Arbeitsverhältnisses bei der Kasse gestellt werden; § 35 Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Der Arbeitgeber steht auch für die Leistungen aus diesen Beiträgen ein.