Ausfertigungsdatum: 14.01.2006
(1) Soweit die Beiträge zur Abteilung Z 2002 im Wege der Entgeltumwandlung erbracht worden sind,
(2) Das Recht zur Verpfändung, Abtretung oder Beleihung durch den beteiligten Arbeitgeber bezüglich der Entgeltumwandlungsbeiträge wird ausgeschlossen.
(3) Eine Beitragserstattung bezüglich der Entgeltumwandlungsbeiträge ist ausgeschlossen.
(4) Die Kasse ist verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitnehmers nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bei dem beteiligten Arbeitgeber den Barwert der nach § 1b Abs. 5 BetrAVG unverfallbaren Anwartschaft auf einen neuen Arbeitgeber des Arbeitnehmers oder einen Versorgungsträger des neuen Arbeitgebers zu übertragen, wenn der neue Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine dem entsprechenden Barwert wertmäßig entsprechende Zusage erteilt. Für die Höhe des Barwerts gilt § 3 Abs. 2 BetrAVG entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zeitpunktes der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Zeitpunkt der Übertragung tritt. Mit der Erteilung der Zusage durch den neuen Arbeitgeber erlischt die Verpflichtung des alten Arbeitgebers; mit der Übertragung des Barwerts erlöschen die Verpflichtungen der Kasse gegenüber dem Arbeitnehmer. Entstehen der Kasse bei der Berechnung des Barwerts Aufwendungen, hat der Arbeitnehmer diese zu erstatten.