Ausfertigungsdatum: 14.01.2006
(1) Der kalenderjährliche Mindestbeitrag in der Abteilung Z 2002 beträgt ein Hundertsechzigstel (1/160) der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV. +) Wird der kalenderjährliche Mindestbeitrag nicht geleistet, gilt § 29 Abs. 5 und 6.
(2) Der kalenderjährliche Höchstbeitrag in der Abteilung Z 2002 beträgt 8 v. H. der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze ++) in der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten, zuzüglich einer gegebenenfalls zustehenden Altersvorsorgezulage (§§ 79 ff. EStG).
(3) Der an der Abteilung Z 2002 beteiligte Arbeitgeber ist zu einem Arbeitgeberbeitrag nur insoweit verpflichtet, als er
(4) Die kalenderjährlichen Beiträge können in gleichbleibenden monatlichen Beträgen, deren Höhe für das laufende Kalenderjahr nicht verändert werden darf, oder in bis zu drei Einzelbeträgen, deren Höhe den Mindestbeitrag nach Absatz 1 jeweils nicht unterschreiten darf, an die Kasse geleistet werden. Abweichende tarifvertragliche Regelungen sind mit Zustimmung der Kasse zulässig.
(5) Nach Bewilligung einer Rente durch die Kasse ist eine Beitragszahlung für das Kalenderjahr, in dem die Rente bewilligt wird, und für die folgenden Kalenderjahre nicht mehr möglich. § 29 Abs. 7 bleibt unberührt.
(6) Die beteiligten Arbeitgeber sind verpflichtet, für jeden bei ihnen in einem Kalenderjahr beschäftigten Arbeitnehmer der Abteilung Z 2002 bis spätestens zum 15. Februar des Folgejahres in der von der Kasse vorgeschriebenen Form die Meldung nach § 5 Abs. 5 abzugeben.
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Erläuterungen zu § 30 Abs. 1 und Abs. 2: