(Fundstelle: BGBl. I 2013, 1967)
    
    
    
        Pflanzenschutzgeräte müssen so beschaffen sein, dass 
        
            - 1.
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                sie zuverlässig funktionieren, 
- 2.
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                sie sich bestimmungsgemäß und sachgerecht verwenden lassen, 
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                sie ausreichend genau dosieren und verteilen, 
- 4.
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                sie sich sicher befüllen lassen, 
- 5.
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                sie gegen Verschmutzung so gesichert sind, dass ihre Funktion nicht beeinträchtigt wird, 
- 6.
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                Pflanzenschutzmittel nicht unbeabsichtigt austreten können, 
- 7.
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                der Vorrat an Behandlungsflüssigkeit leicht erkennbar ist, 
- 8.
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                sie sich leicht, genügend genau und reproduzierbar einstellen lassen, 
- 9.
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                sie ausreichend mit genügend genau anzeigenden Betriebsmesseinrichtungen ausgestattet sind, 
- 10.
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                sie sich vom Arbeitsplatz sicher bedienen, kontrollieren und sofort abstellen lassen, 
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                sie sich sicher, leicht und völlig entleeren lassen, 
- 12.
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                sie sich leicht und gründlich reinigen lassen und 
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                die jeweils zu ihrer Kontrolle erforderlichen Messgeräte einfach angeschlossen werden können.