(Fundstelle: BGBl. I 2013, 1967)
Pflanzenschutzgeräte müssen so beschaffen sein, dass
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sie zuverlässig funktionieren,
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sie sich bestimmungsgemäß und sachgerecht verwenden lassen,
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sie ausreichend genau dosieren und verteilen,
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sie sich sicher befüllen lassen,
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sie gegen Verschmutzung so gesichert sind, dass ihre Funktion nicht beeinträchtigt wird,
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Pflanzenschutzmittel nicht unbeabsichtigt austreten können,
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der Vorrat an Behandlungsflüssigkeit leicht erkennbar ist,
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sie sich leicht, genügend genau und reproduzierbar einstellen lassen,
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sie ausreichend mit genügend genau anzeigenden Betriebsmesseinrichtungen ausgestattet sind,
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sie sich vom Arbeitsplatz sicher bedienen, kontrollieren und sofort abstellen lassen,
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sie sich sicher, leicht und völlig entleeren lassen,
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sie sich leicht und gründlich reinigen lassen und
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die jeweils zu ihrer Kontrolle erforderlichen Messgeräte einfach angeschlossen werden können.