Als schützende Hilfen werden insbesondere geliefert
- 1.
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Stumpfstrümpfe, Stumpfschutzhüllen, Stumpfpflegemittel sowie Hautschutzmittel, die beim Tragen von Stützapparaten (§ 4) notwendig sind,
- 2.
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gefütterte Beinüberzüge oder gefütterte Fußsäcke für Querschnittgelähmte, Beinamputierte mit starken Durchblutungsstörungen und gleich schwer behinderte Menschen sowie für Benutzer eines Rollstuhls für den Straßengebrauch,
- 3.
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Rutschhosen für Doppel-Beinamputierte,
- 4.
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Narbenschützer und Kopfschutzkappen; sie können als Erstausstattung doppelt geliefert werden,
- 5.
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Schutzbrillen für Blinde und einseitig Erblindete.