Ausfertigungsdatum: 20.06.2016
(Fundstelle: BGBl. I 2016,1439)
Für jeden Stoff der Beobachtungsliste sind im gesamten Bundesgebiet 24 repräsentative Überwachungsstellen einzurichten. Die Anzahl der Überwachungsstellen für die Flussgebietseinheiten ergibt sich aus nachstehender Tabelle:
| Flussgebietseinheit | Anzahl der
Überwachungsstellen |
|---|---|
| Donau | 3 |
| Rhein | 6 |
| Maas | 1 |
| Ems | 1 |
| Weser | 3 |
| Elbe | 6 |
| Eider | 1 |
| Oder | 1 |
| Schlei/Trave | 1 |
| Warnow/Peene | 1 |
In den Flussgebietseinheiten können unter Beachtung von Satz 1 von Satz 2 abweichende Festlegungen getroffen werden unter Berücksichtigung
Innerhalb der Flussgebietseinheiten koordinieren die zuständigen Behörden der Länder untereinander die Festlegung der Überwachungsstellen unter Berücksichtigung der in Satz 3 Nummer 1 und 2 genannten Kriterien.