Ausfertigungsdatum: 20.06.2016
(Fundstelle: BGBl. I 2016,1434 - 1438)
Es sind die Parameter zu überwachen, die für jede nach Maßgabe von Anlage 3 für die jeweilige Gewässerkategorie relevante Qualitätskomponente kennzeichnend sind. Die Parameter, Messstellen und Überwachungsfrequenzen sind so auszuwählen, dass eine hinreichende Zuverlässigkeit und Genauigkeit bei der Bewertung des ökologischen oder chemischen Zustands oder des ökologischen Potenzials erreicht wird. Im Bewirtschaftungsplan nach § 83 des Wasserhaushaltsgesetzes sind Angaben über die Einschätzung des Grades der Zuverlässigkeit und Genauigkeit zu machen, die mit den Überwachungsprogrammen erreicht wurden.
Die Einhaltung der Umweltqualitätsnorm ist für prioritäre und bestimmte andere Schadstoffe in der nach Anlage 8 Tabelle 2 maßgeblichen Matrix, für die flussgebietsspezifischen Schadstoffe in der nach Anlage 6 maßgeblichen Matrix zu überwachen. Wird eine Biota-UQN überwacht, so ist die ZHK-UQN dann zusätzlich zu überwachen, wenn aufgrund von gemessenen oder geschätzten Konzentrationen in der Umwelt oder aufgrund von Emissionen eine potentielle Gefahr für oder durch die aquatische Umwelt aufgrund einer akuten Exposition ermittelt wird.
Qualitätskomponente | Überwachungsfrequenzen | Überwachungsintervalle | ||||
---|---|---|---|---|---|---|
Flüsse | Seen | Übergangs-
gewässer | Küsten-
gewässer | Überblicks-
überwachung | operative
Überwachung |
|
Gesamtstickstoff nach § 14 | ||||||
Gesamtstickstoff | 13-mal pro Jahr | jährlich | ||||
Biologische Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nummer 1 | ||||||
Phytoplankton | 6-mal
pro Jahr (relevante Vegetations- periode) | 6-mal
pro Jahr (relevante Vegetations- periode) | 6-mal
pro Jahr (relevante Vegetations- periode) | alle 1 bis 3 Jahre | alle 3 Jahre für die die Belastung kennzeichnenden Parameter
der empfindlichsten Qualitäts- komponente |
|
Andere aquatische Flora | 1- bis 2-mal pro Jahr | 1- bis 2-mal pro Jahr | 1-mal
pro Jahr | 1- bis 2-mal pro Jahr | alle 1 bis 3 Jahre | |
Makrozoobenthos | 1- bis 2-mal pro Jahr | 1-mal
pro Jahr | 1-mal
pro Jahr | 1-mal
pro Jahr | alle 1 bis 3 Jahre | |
Fische | 1- bis 2-mal pro Jahr | 1- bis 2-mal pro Jahr | 1- bis 2-mal pro Jahr | – | alle 1 bis 3 Jahre einzelfallbezogen | |
Hydromorphologische Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nummer 2 | ||||||
Durchgängigkeit | einmalige bedarfsgerechte Erhebung, fortlaufende Fortschreibung | – | – | – | alle 6 Jahre Aktualisierung | alle 6 Jahre Aktualisierung |
Hydrologie | Kontinuierlich fortlaufend | 1-mal
pro Monat | – | – | ||
Morphologie | einmalige bedarfsgerechte Erhebung, fortlaufende Fortschreibung | einmalige bedarfsgerechte Erhebung, fortlaufende Fortschreibung | einmalige bedarfsgerechte Erhebung, fortlaufende Fortschreibung | einmalige bedarfsgerechte Erhebung, fortlaufende Fortschreibung | alle 6 Jahre Aktualisierung | alle 6 Jahre Aktualisierung |
Chemische Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nummer 3.1 in Verbindung mit Anlage 6 | ||||||
Flussgebietsspezifische Schadstoffe | 4- bis 13-mal pro Jahr | 4- bis 13-mal pro Jahr | 4- bis 13-mal pro Jahr | 4- bis 13-mal pro Jahr | mindestens einmal in sechs Jahren | mindestens einmal in drei Jahren |
Allgemeine physikalisch-chemische Qualitätskomponenten
nach Anlage 3 Nummer 3.2 in Verbindung mit Anlage 7 |
||||||
Wärmebe-
dingungen | 4- bis 13-mal
pro Jahr | 4- bis 13-mal
pro Jahr | 4- bis 13-mal pro Jahr | 4- bis 13-mal pro Jahr | mindestens einmal in sechs Jahren | mindestens einmal in
drei Jahren |
Sauerstoffgehalt | 4- bis 13-mal pro Jahr | 4- bis 13-mal pro Jahr | 4- bis 13-mal pro Jahr | 4- bis 13-mal pro Jahr | ||
Salzgehalt | 4- bis 13-mal pro Jahr | 4- bis 13-mal pro Jahr | 4- bis 13-mal pro Jahr | – | ||
Nährstoffzustand | 4- bis 13-mal pro Jahr | 4- bis 13-mal pro Jahr | 4- bis 13-mal pro Jahr | 4- bis 13-mal pro Jahr | ||
Versauerungszustand | 4- bis 13-mal pro Jahr | 4- bis 13-mal pro Jahr | – | – | ||
Prioritäre Stoffe, Nitrat und bestimmte andere Schadstoffe nach Anlage 8 | ||||||
Prioritäre Stoffe nach Anlage 8
Tabelle 1 Spalte 8 in der Wasserphase | 12-mal
pro Jahr | 12-mal
pro Jahr | 12-mal
pro Jahr | 12-mal
pro Jahr | mindestens einmal in sechs Jahren | mindestens einmal in
drei Jahren |
Prioritäre Stoffe nach Anlage 8
Tabelle 1 Spalte 8 in Biota | 1- bis 2-mal pro Jahr | 1- bis 2-mal pro Jahr | 1- bis 2-mal pro Jahr | 1- bis 2-mal pro Jahr | mindestens einmal in sechs Jahren | mindestens einmal in
drei Jahren |
Ubiquitäre Stoffe nach Anlage 8
Tabelle 1 Spalte 7 | Für diese Stoffe ist eine weniger intensive Überwachung als für andere prioritäre Stoffe möglich, sofern die Überwachung repräsentativ ist und bereits statistisch gesicherte Erkenntnisse hinsichtlich des Vorkommens dieser Stoffe in der aquatischen Umwelt zur Verfügung stehen. Der Mindestumfang der Überwachung entspricht der Trendüberwachung für Stoffe nach Anlage 8 Tabelle 1 Spalte 6 in Biota, Schwebstoffen oder Sedimenten. | |||||
Stoffe nach
Anlage 8 Tabelle 1 Spalte 6 in Biota, Schwebstoffen oder Sedimenten | 1- bis 2-mal pro Jahr | 1- bis 2-mal pro Jahr | 1- bis 2-mal pro Jahr | 1- bis 2-mal pro Jahr | Nur an
Messstellen für die Trendüberwachung mindestens einmal in drei Jahren | |
Bestimmte andere Schadstoffe nach Anlage 8 Tabelle 1 Spalte 9 | 4- bis 13-mal pro Jahr | 4- bis 13-mal pro Jahr | 4- bis 13-mal pro Jahr | 4- bis 13-mal pro Jahr | mindestens einmal in sechs Jahren | mindestens einmal in
drei Jahren |
Versorgte Bevölkerung | Frequenz |
---|---|
< 10 000 | viermal im Jahr |
10 000 bis 30 000 | achtmal im Jahr |
> 30 000 | zwölfmal im Jahr |