Oberflächengewässerverordnung (OGewV)
Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer

Ausfertigungsdatum: 20.06.2016


Anlage 12 OGewV (zu § 8 Absatz 2, § 12 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3) Darstellung des ökologischen Zustands, des ökologischen Potenzials und des chemischen Zustands; Kennzeichnung von Oberflächenwasserkörpern

(Fundstelle: BGBl. I 2016,1440 - 1441)


1.
Darstellung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potenzials
1.1
Für jede Flussgebietseinheit ist eine Karte zu erstellen, auf der die Einstufung des ökologischen Zustands für jeden Oberflächenwasserkörper gemäß der Farbkennung in der zweiten Spalte der Tabelle 1 dargestellt wird:
Ökologischer ZustandFarbkennung
sehr gutblau
gutgrün
mäßiggelb
unbefriedigendorange
schlechtrot
1.2
Für jede Flussgebietseinheit ist eine Karte zu erstellen, auf der die Einstufung des ökologischen Potenzials für jeden Oberflächenwasserkörper mit einer Farbkennung dargestellt wird, und zwar für künstliche Oberflächenwasserkörper gemäß der zweiten Spalte und für erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper gemäß der Tabelle 2 Spalte 3:
Ökologisches PotenzialFarbkennung
Künstliche
Oberflächenwasserkörper
Erheblich veränderte
Oberflächenwasserkörper
gut und bessergleich große grüne und hellgraue Streifengleich große grüne und dunkelgraue Streifen
mäßiggleich große gelbe und hellgraue Streifengleich große gelbe und dunkelgraue Streifen
unbefriedigendgleich große orangefarbene und hellgraue Streifengleich große orangefarbene
und dunkelgraue Streifen
schlechtgleich große rote und hellgraue Streifengleich große rote und
dunkelgraue Streifen
1.3
Durch schwarze Punkte auf der Karte sind die Oberflächenwasserkörper kenntlich zu machen, bei denen das Nichterreichen eines guten ökologischen Zustands oder eines guten ökologischen Potenzials darauf zurückzuführen ist, dass eine oder mehrere der für die betreffenden Oberflächenwasserkörper festgelegten Umweltqualitätsnormen für flussgebietsspezifische Schadstoffe gemäß Anlage 6 nach Maßgabe von Anlage 9 Nummer 3 nicht eingehalten worden sind.
1.4
Im Fall von § 12 Absatz 1 Satz 3 sind die für die Einstufung maßgebenden biologischen Qualitätskomponenten wie folgt zu kennzeichnen:
a)
P – Phytoplankton,
b)
M – Makrophyten und Phytobenthos,
c)
B – Benthische wirbellose Fauna,
d)
F – Fischfauna.
Die für die Einstufung maßgebenden flussgebietsspezifischen Schadstoffe sind durch Nennung der Nummern nach Anlage 6 zu kennzeichnen.
2.
Darstellung des chemischen ZustandsUm den chemischen Zustand der Oberflächenwasserkörper einzustufen, sind für die Flussgebietseinheiten Karten mit den in der nachstehenden Tabelle angegebenen Farbkennungen zu erstellen:
Chemischer ZustandFarbkennung
gutblau
nicht gutrot
Im Fall von § 12 Absatz 1 Satz 4 sind die für die Einstufung maßgebenden Stoffe durch Nennung der Nummern nach Anlage 8 Tabelle 1 zu kennzeichnen.
3.
Kennzeichnung von OberflächenwasserkörpernOberflächenwasserkörper, für deren Einstufung eine natürliche Hintergrundkonzentration maßgebend war, werden auf den Karten nach Nummer 1 oder Nummer 2 mit einem H und der Legende „Einstufung unter Berücksichtigung natürlicher Hintergrundkonzentrationen“ gekennzeichnet.