(1) Der Meldepflichtige hat bis spätestens zum 28. Februar eines Jahres folgende Angaben zu machen: 
        
            - 1.
- 
                Name und Anschrift des Meldepflichtigen, 
- 2.
- 
                
                    die im vorangegangenen Kalenderjahr erhaltenen Mengen beitragspflichtigen Öls (Artikel 1 Nr. 3 des Fondsübereinkommens), aufgeschlüsselt nach Mengen (in Tonnen),
                     
                        - a)
- 
                            die der Meldepflichtige in Häfen oder Umschlagplätzen der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar nach ihrer Beförderung auf dem Seeweg erhalten hat, 
- b)
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                            die nach einer Seebeförderung in einem Hafen oder Umschlagplatz eines Nichtvertragsstaates des Fondsübereinkommens gelöscht worden sind und die der Meldepflichtige in Anlagen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erhalten hat; hierbei sind nur solche Mengen zu berücksichtigen, die zwischen der Löschung in dem Nichtvertragsstaat und dem Erhalt durch den Meldepflichtigen nicht bereits in einem Mitgliedstaat des Fondsübereinkommens entgegengenommen worden sind, 
 
- 3.
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                im Fall der Nummer 2 Buchstabe b den Nichtvertragsstaat, in dem das beitragspflichtige Öl gelöscht worden ist. 
(2) Die Meldung hat auf den vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) herausgegebenen Vordrucken zu erfolgen.