Im Sinne dieser Verordnung ist
- 1.
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Fondsübereinkommen das Fondsübereinkommen von 1992 (BGBl. 1996 II S. 685),
- 2.
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Fonds der Internationale Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden nach dem Fondsübereinkommen,
- 3.
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Meldepflichtiger jede Person, die nach § 5 Abs. 2 des Ölschadengesetzes verpflichtet ist, Angaben über den Erhalt von Öl zu machen.