Im Sinne dieser Verordnung ist 
        
            - 1.
- 
                Fondsübereinkommen das Fondsübereinkommen von 1992 (BGBl. 1996 II S. 685), 
- 2.
- 
                Fonds der Internationale Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden nach dem Fondsübereinkommen, 
- 3.
- 
                Meldepflichtiger jede Person, die nach § 5 Abs. 2 des Ölschadengesetzes verpflichtet ist, Angaben über den Erhalt von Öl zu machen.