Ölmeldeverordnung (ÖlmeldV)
Verordnung zur Ermittlung der zum Internationalen Entschädigungsfonds für Ölverschmutzungsschäden nach dem Ölschadengesetz beitragspflichtigen Ölmengen

Ausfertigungsdatum: 10.06.1996


§ 3 ÖlmeldV Assoziierungsverhältnis

Der Meldepflichtige hat auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen, ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 des Ölschadengesetzes vorliegen.