Ausfertigungsdatum: 18.03.1975
Beschlüsse der Versammlung des Fonds nach Artikel 4 Abs. 6 Satz 1, Artikel 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, Artikel 11 Abs. 2 Satz 1, Artikel 12 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 sowie Artikel 13 Abs. 1 des Fondsübereinkommens sind im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben. Im Falle einer Bekanntmachung nach Artikel 5 Abs. 4 Satz 1 sind auch Erklärungen der Vertragsstaaten nach Artikel 5 Abs. 4 Satz 2 bekanntzugeben.