(ÖlHaftG)
Gesetz zu den Internationalen Übereinkommen vom 29. November 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden und vom 18. Dezember 1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden

Ausfertigungsdatum: 18.03.1975


Art 9 ÖlHaftG

Beschlüsse der Versammlung des Fonds nach Artikel 4 Abs. 6 Satz 1, Artikel 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, Artikel 11 Abs. 2 Satz 1, Artikel 12 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 sowie Artikel 13 Abs. 1 des Fondsübereinkommens sind im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben. Im Falle einer Bekanntmachung nach Artikel 5 Abs. 4 Satz 1 sind auch Erklärungen der Vertragsstaaten nach Artikel 5 Abs. 4 Satz 2 bekanntzugeben.