(ÖlHaftG)
Gesetz zu den Internationalen Übereinkommen vom 29. November 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden und vom 18. Dezember 1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden

Ausfertigungsdatum: 18.03.1975


Art 7 ÖlHaftG

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie teilt dem Direktor des Fonds die in Artikel 15 Abs. 2 des Internationalen Übereinkommens vom 18. Dezember 1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden (Fondsübereinkommen) vorgesehenen Angaben hinsichtlich des im Geltungsbereich dieses Gesetzes erhaltenen beitragspflichtigen Öls mit.

(2) Personen, die wegen des Erhalts von Öl im Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Zahlung von Beiträgen an den Fonds verpflichtet sind, haben dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie die für dessen Mitteilung an den Direktor des Fonds nach Absatz 1 erforderlichen Angaben über ihren Ölerhalt zu machen. Auf Verlangen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie ist die Richtigkeit der Angaben nachzuweisen.

(3) Macht eine Person über den Erhalt beitragspflichtigen Öls nicht oder nicht rechtzeitig die vorgeschriebenen Angaben oder weist sie deren Richtigkeit nicht nach, so kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist seiner Mitteilung an den Direktor des Fonds eine im Wege der Schätzung ermittelte Menge beitragspflichtigen Öls zugrunde legen.

(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie gibt jeder Person, über die er dem Direktor des Fonds Mitteilungen nach Absatz 1 macht, die sie betreffenden Mitteilungen bekannt. Ferner ist jeder Person bekanntzugeben, welche Gesamtmenge beitragspflichtigen Öls von dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und von den anderen Vertragsstaaten an den Direktor des Fonds gemeldet worden ist.

(5) Außer für die in den Absätzen 1 und 4 vorgesehenen Mitteilungen dürfen die dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie nach Absatz 2 gemachten Angaben Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

(6) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann die ihm nach den Absätzen 1 bis 5 zugewiesenen Aufgaben auf eine nachgeordnete Behörde übertragen.

(7) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie erläßt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über die in Absatz 2 vorgesehenen Angaben, deren Form und die zu wahrenden Fristen.