(ÖlHaftG)
Gesetz zu den Internationalen Übereinkommen vom 29. November 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden und vom 18. Dezember 1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden

Ausfertigungsdatum: 18.03.1975


Art 6 ÖlHaftG

(1) Dem Bund obliegen die Aufgaben nach Artikel 4 Abs. 2 und Artikel 5.

(2) Zuständig für die Maßnahmen nach Artikel 5 Abs. 1 bis 3 sind die Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes als Schiffahrtpolizeibehörden.

(3) Zuständig für die Einziehung des Schiffssicherheitszeugnisses nach Artikel 5 Abs. 4 ist die See-Berufsgenossenschaft. § 6 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt vom 24. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. II S. 833), zuletzt geändert durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 15. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 721, 1193), gilt entsprechend.