Für Streitigkeiten wegen der Ansprüche 
        
            - 1.
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                auf Schadenersatz oder Ersatz von Aufwendungen wegen Verschmutzungsschäden nach Artikel III, IV und VII Abs. 8 des Haftungsübereinkommens oder nach Artikel 2 dieses Gesetzes, 
- 2.
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                auf Entschädigung nach Artikel 4 des Fondsübereinkommens und 
- 3.
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                auf Erstattung nach Artikel 5 des Fondsübereinkommens 
        ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich das schädigende Ereignis zugetragen hat oder der Verschmutzungsschaden eingetreten ist oder Schutzmaßnahmen im Sinne von Artikel I Nr. 7 des Haftungsübereinkommens ergriffen oder angeordnet worden sind.