(ÖlHaftG)
Gesetz zu den Internationalen Übereinkommen vom 29. November 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden und vom 18. Dezember 1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden

Ausfertigungsdatum: 18.03.1975


Art 1 ÖlHaftG

Den folgenden Übereinkommen wird zugestimmt:

1.
Dem in Brüssel am 29. November 1969 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Internationalen Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden;
2.
dem in Brüssel am 18. Dezember 1971 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Internationalen Übereinkommen über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden.
Die Übereinkommen werden nachstehend veröffentlicht.