(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 12 bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
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eine in Artikel 23 Abs. 1 Satz 1 oder 2 genannte Bezeichnung im Verzeichnis der Zutaten und im selben Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung eines Erzeugnisses nach Artikel 1 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b verwendet, obwohl die Anforderungen des Artikels 23 Abs. 4 Satz 1 Buchstabe c nicht erfüllt werden,
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eine in Artikel 23 Abs. 1 genannte Bezeichnung verwendet, obwohl die Anforderungen des Artikels 24 Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllt werden,
- 3.
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entgegen Artikel 23 Abs. 4 Satz 1 Buchstabe b eine Bezeichnung nach Artikel 23 Abs. 1 Satz 1 oder 2 nicht nur im Verzeichnis der Zutaten verwendet,
- 4.
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entgegen Artikel 27 Abs. 5 Buchstabe d eine Mitteilung auf Ersuchen der Behörde nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht oder die Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
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entgegen Artikel 28 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Satz 2 oder 3 oder einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
- 6.
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entgegen Artikel 28 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit Satz 2 oder 3, sein Unternehmen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig dem Kontrollsystem nach Artikel 27 unterstellt.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 ein Verzeichnis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
- 1a.
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entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einträgt,
- 2.
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entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 oder 4 oder Abs. 4 Satz 1 die zuständige Behörde, ein Unternehmen oder die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
- 3.
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entgegen § 5 Abs. 3 Satz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
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entgegen § 8 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
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entgegen § 8 Abs. 3 eine Maßnahme nicht duldet, ein Erzeugnis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig darlegt, die erforderliche Hilfe nicht oder nicht rechtzeitig leistet oder eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.