Ausfertigungsdatum: 07.12.2008
Ist eine Straftat nach § 12 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 13 Abs. 1, 2 oder 3 begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit bezieht, und Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.