(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. EU Nr. L 189 S. 1) verstößt, indem er
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eine in Artikel 23 Abs. 1 Satz 1 oder 2 genannte Bezeichnung in der Verkehrsbezeichnung eines Erzeugnisses nach Artikel 1 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b verwendet, obwohl die Anforderungen des Artikels 23 Abs. 4 Satz 1 Buchstabe a nicht erfüllt werden,
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entgegen Artikel 23 Abs. 2 Satz 1 eine Bezeichnung nach Artikel 23 Abs. 1 Satz 1 oder 2 bei der Kennzeichnung oder Werbung oder in den Geschäftspapieren für ein Erzeugnis verwendet, das die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 nicht erfüllt,
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entgegen Artikel 23 Abs. 2 Satz 2 eine Bezeichnung oder Kennzeichnungs- oder Werbepraktiken verwendet, die den Verbraucher oder Nutzer irreführen können, oder
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entgegen Artikel 23 Abs. 3 eine Bezeichnung nach Artikel 23 Abs. 1 Satz 1 oder 2 für ein Erzeugnis verwendet, das eine dort genannte Kennzeichnung oder einen dort genannten Hinweis tragen muss.
(2) Ebenso wird bestraft, wer entgegen § 6 Abs. 3 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt.