(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte erforderlich ist,
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die Verwendung von Erzeugnissen und Stoffen im ökologischen/biologischen Landbau für die Zwecke nach Artikel 16 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zu regeln,
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die erforderlichen Maßnahmen im Sinne des Artikels 23 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zu treffen, um die Einhaltung des Artikels 23 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sicherzustellen,
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nähere Bestimmungen zu den Meldungen nach Artikel 28 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zu erlassen,
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nähere Einzelheiten bezüglich der Unterstützung der Europäischen Kommission bei der Überwachung der anerkannten Kontrollbehörden und Kontrollstellen in Drittländern nach Artikel 32 Abs. 2 Satz 7 und Artikel 33 Abs. 3 Satz 8 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sowie bei der Überwachung der anerkannten Drittländer nach Artikel 33 Abs. 2 Satz 6 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zu regeln,
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nähere Bestimmungen zu den Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 40 zu erlassen, soweit das Gemeinschafts- oder das Unionsrecht dies erfordert,
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die näheren Einzelheiten über die Voraussetzungen sowie das Verfahren der Zulassung nach § 4 Abs. 1 bis 4 sowie das Verfahren des Entzugs der Zulassung nach § 4 Abs. 5 Satz 2 und 3 zu regeln,
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nähere Einzelheiten zu den Pflichten der Kontrollstellen nach § 5 Absatz 2 zu regeln.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
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Verweisungen auf Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sowie der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union in diesem Gesetz zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist,
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Vorschriften dieses Gesetzes zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechender Vorschriften in Verordnungen der Europäischen Union unanwendbar geworden sind.