Nationales-Waffenregister-Gesetz (NWRG)
Gesetz zur Errichtung eines Nationalen Waffenregisters

Ausfertigungsdatum: 25.06.2012


§ 5 NWRG Datenübermittlung durch die Waffenbehörden

Die zuständigen Waffenbehörden übermitteln der Registerbehörde im Anschluss an das den Anlass der Speicherung nach § 3 begründende Ereignis unverzüglich die nach § 4 zu speichernden oder zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung im Register führenden Daten.