(1) Im Nationalen Waffenregister werden gespeichert: 
        
            - 1.
- 
                bei natürlichen Personen: Familienname, frühere Namen, Geburtsname, Vornamen, Doktorgrade, Tag, Ort und Staat der Geburt, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten, derzeitige Anschriften und Sterbetag, 
- 2.
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                bei juristischen Personen und Personenvereinigungen: Namen, frühere Namen, Firma, derzeitige Anschriften und bei wirtschaftlichen Unternehmen die Branche, 
- 3.
- 
                
                    die Anträge, Erlaubnisse, Versagungen, Ausnahmen, Anordnungen, Sicherstellungen, Einziehungen, Verwertungen oder Waffenverbote, einschließlich der jeweiligen Dokumente gemäß den Anlässen nach § 3 sowie 
                     
                        - a)
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                            im Fall der Austragung gemäß § 3 Nummer 1 Buchstabe b zusätzlich die Daten des Überlassers nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2, 
- b)
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                            im Fall des § 3 Nummer 14 zusätzlich die Angaben, die nach § 29 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062) geändert worden ist, zu machen sind, 
- c)
- 
                            im Fall des § 3 Nummer 15 zusätzlich die Angaben, die nach § 30 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung zu machen sind, 
 
- 4.
- 
                Waffe, Waffenkategorie, Kaliber- oder Munitionsbezeichnung, Herstellerbezeichnung, Modellbezeichnung, Seriennummer, 
- 5.
- 
                Angaben zu den verwendeten Systemen der Waffensicherung und -blockierung, 
- 6.
- 
                bei wesentlichen Teilen einer Schusswaffe (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3 und 3 des Waffengesetzes) ein Hinweis darauf, dass es sich um wesentliche Teile einer Schusswaffe handelt, sowie, soweit vorhanden, die entsprechenden Angaben nach Nummer 4, 
- 7.
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                Bedürfnisse für den Umgang mit der Waffe im Sinne des Waffengesetzes, 
- 8.
- 
                
                    Verknüpfungen aus Daten nach den Nummern 1 bis 6, wenn 
                     
                        - a)
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                            Angaben verschiedener Behörden zu derselben Person, Waffe oder Maßnahme im Nationalen Waffenregister gespeichert sind oder 
- b)
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                            mehrere Personen in einer Waffenbesitzkarte als Berechtigte eingetragen sind (§ 10 Absatz 2 des Waffengesetzes). 
 
        (2) Das Nationale Waffenregister enthält auch die Abbildung der jeweiligen tatsächlichen und waffenrechtlich bedeutsamen Gegebenheiten für die Datengruppen 
        
            - 1.
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                Personen gemäß Absatz 1 Nummer 1 und 2, 
- 2.
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                waffenrechtliche Erlaubnisse einschließlich der zur jeweiligen Erlaubnis ausgestellten Dokumente gemäß Absatz 1 Nummer 3 und 
- 3.
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                Waffen gemäß Absatz 1 Nummer 4 bis 6. 
(3) Zu den nach Absatz 1 gespeicherten Daten werden die Bezeichnung der übermittelnden Waffenbehörde, deren Anschrift sowie das Datum der Datenübermittlung gespeichert.
    (4) Im Nationalen Waffenregister werden zu den Angaben nach den Absätzen 1 und 3 jeweils die Ordnungsnummern gespeichert, die von der Registerbehörde vergeben werden. Diese dürfen keine personenbezogenen Angaben enthalten.