(1) Im Naturpark ist es geboten:
- 1.
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In der Zone II durch geeignete Schutz-, Renaturierungs- und Pflegemaßnahmen die Entwicklung natürlicher und naturnaher Lebensgemeinschaften zu sichern, gestörte Lebensgemeinschaften wiederherzustellen und die biotopische Mannigfaltigkeit der heimischen Pflanzen- und Tierwelt zu erhalten;
- 2.
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in der Zone III
- a)
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die Land- und Forstwirtschaft sowie die Erholungsnutzung so zu gestalten, daß Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und der Naturausstattung vermieden werden,
- b)
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durch landschaftspflegerische Maßnahmen ökologisch und kulturhistorisch wertvolle Landschaftsstrukturen zu erhalten und zu entwickeln,
- c)
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durch geeignete Maßnahmen der Verkehrs- und Besucherlenkung, den Erholungswert der Landschaft zu sichern;
- 3.
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die Bestandsregulierung von wildlebenden Tierarten entsprechend den Zielsetzungen für den Naturpark in der Schutzzone II nach Maßgabe und in der Schutzzone III im Einvernehmen mit der Reservatsverwaltung vorzunehmen;
- 4.
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die fischereiliche Nutzung hat sich am Schutzzweck zu orientieren und ist durch die Verwaltung des Naturparkes neu zu regeln;
- 5.
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zum Schutz einzelner bestandsbedrohter Tierarten sind in auszuweisenden Bereichen besondere Schutzmaßnahmen einzuleiten.
(2) Zur Umsetzung der im Absatz 1 genannten Gebote sowie zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Naturparkes soll innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung ein Pflege- und Entwicklungsplan erstellt werden.