(NatPSchaalseeV)
Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung "Naturpark Schaalsee"

Ausfertigungsdatum: 12.09.1990


§ 6 NatPSchaalseeV Verbote

(1) Im Naturpark sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder erheblichen Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen Beeinträchtigung oder Störung führen könnte. Insbesondere ist verboten,

1.
Bodenbestandteile abzubauen, Bohrungen, Grabungen oder Sprengungen vorzunehmen, die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern,
2.
außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege und beschilderten Park- und Rastplätze mit Kraftfahrzeugen aller Art oder mit Wohnwagen zu fahren oder diese dort abzustellen,
3.
bauliche Anlagen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile oder des Geltungsbereiches rechtskräftiger Bebauungspläne zu errichten oder zu ändern,
4.
außerhalb der dafür ausgewiesenen Stellen zu zelten, Wohnwagen und Wohnmobile aufzustellen und Feuer zu machen,
5.
nicht heimische Tierarten in Gewässer einzusetzen,
6.
Fischintensivhaltungen außerhalb dafür vorgesehener künstlich angelegter Teiche zu betreiben,
7.
Ufergehölze, Röhricht- und Schilfbestände, Büsche, Feldhecken, Wallhecken, Feldgehölze, Einzelbäume, Baumreihen, Alleen oder Baumgruppen außerhalb des Waldes zu roden oder zu schädigen; ausgenommen sind die zur Erhaltung erforderlichen Pflegemaßnahmen sowie unvermeidbare Maßnahmen zur Unterhaltung der Wege und Gewässer,
8.
die Seeufer, die natürlichen Wasserläufe und Wasserflächen sowie die Ufer, den Grundwasserstand sowie den Wasserzulauf und den Wasserablauf zu verändern,
9.
mit Luftfahrzeugen aller Art zu starten oder zu landen oder Modellfluggeräte zu betreiben,
10.
auf landwirtschaftlichen Nutzflächen Agrochemikalien oder Gülle über ein die natürliche Bodenfruchtbarkeit und den Wasserhaushalt nicht beeinträchtigendes Maß hinaus auszubringen,
11.
Grünlandflächen in Ackerland umzuwandeln,
12.
Meliorationsmaßnahmen durchzuführen, die dem Schutzzweck nach § 3 zuwiderlaufen,
13.
Kahlschläge über drei Hektar Fläche anzulegen.

(2) Darüber hinaus ist es in der Schutzzone II verboten,

1.
Flächen außerhalb der Straßen, Wege und gekennzeichneten Wanderwege zu betreten,
2.
zu zelten, zu biwakieren und Feuer zu machen,
3.
Wasserflächen mit Booten und Schwimmkörpern außerhalb der dafür ausgewiesenen Bereiche zu befahren,
4.
außerhalb der dafür ausgewiesenen Seen und Stellen zu angeln oder zu baden,
5.
freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu füttern, zu fangen oder zu töten, ihre Brut- und Wohnstätten oder Gehege aufzusuchen, fortzunehmen oder zu beschädigen,
6.
wildwachsende Pflanzen oder Bestandteile zu entnehmen oder zu beschädigen; dies gilt nicht für Pflegemaßnahmen zur Sicherung der biologischen Artenvielfalt oder zur Erhaltung kulturhistorischer wertvoller Landschaftselemente,
7.
mineralische Düngemittel, Pflanzenschutzmittel oder sonstige Chemikalien sowie Gülle, Klärschlamm oder Abwasser auszubringen,
8.
Federwild zu jagen,
9.
mit elektrischen Fanggeräten zu fischen,
10.
innerhalb der ausgewiesenen Fischotterschutzzonen Reusen aufzustellen,
11.
bauliche Anlagen oder Werbeträger zu errichten oder zu ändern, auch wenn hierfür keine Baugenehmigung erforderlich ist, das gilt auch für das Aufstellen von Buden sowie mobilen oder festen Verkaufsständen.