(1) Im Naturpark sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder erheblichen Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen Beeinträchtigung oder Störung führen könnte. Insbesondere ist verboten,
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Bodenbestandteile abzubauen, Bohrungen, Grabungen oder Sprengungen vorzunehmen, die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern,
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außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege und beschilderten Park- und Rastplätze mit Kraftfahrzeugen aller Art oder mit Wohnwagen zu fahren oder diese dort abzustellen,
- 3.
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bauliche Anlagen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile oder des Geltungsbereiches rechtskräftiger Bebauungspläne zu errichten oder zu ändern,
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außerhalb der dafür ausgewiesenen Stellen zu zelten, Wohnwagen und Wohnmobile aufzustellen und Feuer zu machen,
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nicht heimische Tierarten in Gewässer einzusetzen,
- 6.
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Fischintensivhaltungen außerhalb dafür vorgesehener künstlich angelegter Teiche zu betreiben,
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Ufergehölze, Röhricht- und Schilfbestände, Büsche, Feldhecken, Wallhecken, Feldgehölze, Einzelbäume, Baumreihen, Alleen oder Baumgruppen außerhalb des Waldes zu roden oder zu schädigen; ausgenommen sind die zur Erhaltung erforderlichen Pflegemaßnahmen sowie unvermeidbare Maßnahmen zur Unterhaltung der Wege und Gewässer,
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die Seeufer, die natürlichen Wasserläufe und Wasserflächen sowie die Ufer, den Grundwasserstand sowie den Wasserzulauf und den Wasserablauf zu verändern,
- 9.
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mit Luftfahrzeugen aller Art zu starten oder zu landen oder Modellfluggeräte zu betreiben,
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auf landwirtschaftlichen Nutzflächen Agrochemikalien oder Gülle über ein die natürliche Bodenfruchtbarkeit und den Wasserhaushalt nicht beeinträchtigendes Maß hinaus auszubringen,
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Grünlandflächen in Ackerland umzuwandeln,
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Meliorationsmaßnahmen durchzuführen, die dem Schutzzweck nach § 3 zuwiderlaufen,
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Kahlschläge über drei Hektar Fläche anzulegen.
(2) Darüber hinaus ist es in der Schutzzone II verboten,
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Flächen außerhalb der Straßen, Wege und gekennzeichneten Wanderwege zu betreten,
- 2.
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zu zelten, zu biwakieren und Feuer zu machen,
- 3.
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Wasserflächen mit Booten und Schwimmkörpern außerhalb der dafür ausgewiesenen Bereiche zu befahren,
- 4.
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außerhalb der dafür ausgewiesenen Seen und Stellen zu angeln oder zu baden,
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freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu füttern, zu fangen oder zu töten, ihre Brut- und Wohnstätten oder Gehege aufzusuchen, fortzunehmen oder zu beschädigen,
- 6.
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wildwachsende Pflanzen oder Bestandteile zu entnehmen oder zu beschädigen; dies gilt nicht für Pflegemaßnahmen zur Sicherung der biologischen Artenvielfalt oder zur Erhaltung kulturhistorischer wertvoller Landschaftselemente,
- 7.
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mineralische Düngemittel, Pflanzenschutzmittel oder sonstige Chemikalien sowie Gülle, Klärschlamm oder Abwasser auszubringen,
- 8.
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Federwild zu jagen,
- 9.
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mit elektrischen Fanggeräten zu fischen,
- 10.
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innerhalb der ausgewiesenen Fischotterschutzzonen Reusen aufzustellen,
- 11.
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bauliche Anlagen oder Werbeträger zu errichten oder zu ändern, auch wenn hierfür keine Baugenehmigung erforderlich ist, das gilt auch für das Aufstellen von Buden sowie mobilen oder festen Verkaufsständen.