(NatPSchaalseeV)
Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung "Naturpark Schaalsee"

Ausfertigungsdatum: 12.09.1990


§ 4 NatPSchaalseeV Schutzzone

(1) Das Gebiet des Naturparkes wird zunächst nur in die Schutzzonen II und III gegliedert. Die Schutzzone I ist nicht ausgewiesen.

(2) Die Schutzzone II (Entwicklungs- und Pflegezone) umfaßt folgende Bereiche, die als Naturschutzgebiete von zentraler Bedeutung ausgewiesen werden:

1.
Das Kammerbruch am Nordrand des Ratzeburger Sees ist ein Erlenwald- und Sumpfgebiet auf tiefgründigen Moorstandorten.
2.
Das Campower Steilufer auf der Ostseite des Ratzeburger Sees umfaßt Hangwälder und bebuschtes Gelände.
3.
Die Kiekbuschwiesen bei Neuhof sind ein Feuchtgebiet in der Senke zwischen Mechower und Ratzeburger See.
4.
Der Mechower See ist ein nährstoffarmer abflußloser See auf der Wasserscheide zwischen Ratzeburger See und Schaalsee.
5.
Der Lankower See ist ein Klarwassersee, der in den Mechower See, von dem er durch eine schmale Landbrücke getrennt ist, entwässert.
6.
Der Ewige Teich umfaßt den Nordteil einer größeren Moorniederung, die auf schleswig-holsteinischer Seite bereits als Naturschutzgebiet ausgewiesen ist und zum Einzugsgebiet des Schaalsees gehört.
7.
Der Goldensee, westlich von Groß Thurow, bezieht in den Schutzbereich die südlich anschließende Moorniederung mit Seggenrieden und Weidengebüschen ein.
8.
Der Niendorf-Bernsdorffer Binnensee umfaßt den Nordteil des Niendorfer Binnensees (Dutzower See), den Bernsdorffer Binnensee einschließlich der bewaldeten Inseln, das Waldgebiet des Dohlen sowie die Bruch- und Moorniederung südlich Sandfeld.
9.
Techin umfaßt die östlichen Buchten und Uferbereiche des zentralen Schaalseebeckens.Im Einzelnen gehören dazu
a)
das Wald- und Moorgebiet nördlich Techin,
b)
das Gebiet des Techiner Sees mit dem Südufer der Insel Kampenwerder,
c)
die Techiner Halbinsel einschließlich der östlich angrenzenden Bruchwald- und Feuchtwiesengebiete,
d)
die Schalißer Bucht einschließlich der angrenzenden Ufer.
10.
Der Strangen schließt einen Teil des nördlichen Kirchensees ein und ist durch Gebüsch- und Riedmoor sowie eine reich gegliederte Uferzone gekennzeichnet.
11.
Das Gebiet "Kuhlrader Moor und Röggeliner See" umfaßt den Hauptteil des Röggeliner Sees mit seinen teilweise beweideten Ufern und das stärker ausgetorfte Kuhlrader Moor.

(3) Die Schutzzone III (Erholungszone) umfaßt die übrigen nicht zur Zone II gehörenden Bereiche. Die Schutzzone III wird als Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung ausgewiesen.

(4) Die Grenzen der Schutzzonen sind in den in § 2 Abs. 3 genannten Karten eingetragen.