(1) Mit der Festsetzung als Naturpark wird bezweckt: 
        
            - 1.
 
            - 
                
die für mitteleuropäische Verhältnisse einzigartige Seenlandschaft in ihrer Unversehrtheit zu erhalten oder dort, wo sie gestört ist, wiederherzustellen,
             
             
            - 2.
 
            - 
                
die Lebensgemeinschaften nährstoffärmerer Seen und Moore sowie eine möglichst artenreiche Pflanzen- und Tierwelt zu erhalten oder wiederherzustellen,
             
             
            - 3.
 
            - 
                
die charakteristischen Strukturen einer alten bäuerlichen Kulturlandschaft zu bewahren und damit deren Erholungswert und Bildungswert zu sichern,
             
             
            - 4.
 
            - 
                
den Zusammenhang und die Ergänzung zum schleswig-holsteinischen Naturpark "Lauenburgische Seen" herzustellen.
             
             
        
         
    
    (2) Mit dem Naturpark soll die Strukturverbesserung der ehemaligen Grenzregion gefördert werden.