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II.
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Bezeichnung der Fahrrinne
- 1.
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Rechte Seite... nicht darstellbares Bild 1(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 116)Farbe: rotForm: Stumpftonne (auch Leuchttonne), SchwimmstangeToppzeichen (wenn vorhanden): roter ZylinderFeuer (wenn vorhanden): rotes Taktfeuer(in der Regel mit Radarreflektor)
- 2.
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Linke Seite... nicht darstellbares Bild 2Farbe: grünForm: Spitztonne (auch Leuchttonne), SchwimmstangeToppzeichen (wenn vorhanden): grüner Kegel - Spitze oben -Feuer (wenn vorhanden): grünes Taktfeuer(in der Regel mit Radarreflektor)
- 3.
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Spaltung... nicht darstellbares Bild 3Farbe: rot-grün waagerecht gestreiftForm: Kugeltonne (auch Leuchttonne), SchwimmstangeToppzeichen (wenn vorhanden): rot-grün waagerecht gestreifter BallFeuer (wenn vorhanden): weißes Funkel- oder Gleichtaktfeuer(in der Regel mit Radarreflektor)
- 4.
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Zusammenspiel der Bilder 1 bis 3 (Beispiel)... nicht darstellbares Bild 4(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 117)
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III.
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Bezeichnung der Wasserstraße sowie von Hindernissen in oder an der Wasserstraße
- A.
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Feste Zeichen
- 1.
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Rechte Seite... nicht darstellbares Bild 5Farbe: rotForm: Stange mit ToppzeichenToppzeichen: roter Kegel - Spitze unten -Feuer (wenn vorhanden): rotes Taktfeuer
- 2.
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Linke Seite... nicht darstellbares Bild 6Farbe: grünForm: Stange mit ToppzeichenToppzeichen: grüner Kegel - Spitze oben -Feuer (wenn vorhanden): grünes Taktfeuer
- 3.
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Spaltung... nicht darstellbares Bild 7Farbe: rot-grünForm: Stange mit ToppzeichenToppzeichen: roter Kegel - Spitze unten - über grünem Kegel - Spitze oben -Feuer (wenn vorhanden): weißes Funkel- oder Gleichtaktfeuer
- 4.
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Abzweigung, Einmündung, HafeneinfahrtIm Bereich von Abzweigungen, Einmündungen und Hafeneinfahrten kann für jede Seite der Wasserstraße die Ufersicherung bis zur Trennspitze durch die unter den Nummern 1 und 2 (Bilder 5 und 6) gezeigten festen Schiffahrtszeichen gekennzeichnet werden. Die Fahrt von der Hafeneinfahrt in den Hafen gilt als Bergfahrt.
- B.
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Schwimmende Zeichen
- 1.
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Rechte Seite... nicht darstellbares Bild 8(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 118)Farbe: rot-weiß waagerecht gestreiftForm: Spierentonne (auch Leuchttonne), SchwimmstangeToppzeichen: roter ZylinderFeuer (wenn vorhanden): rotes Taktfeuer(in der Regel mit Radarreflektor)
- 2.
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Linke Seite... nicht darstellbares Bild 9Farbe: grün-weiß gestreiftForm: Spierentonne (auch Leuchttonne), SchwimmstangeToppzeichen: grüner Kegel - Spitze oben -Feuer (wenn vorhanden): grünes Taktfeuer(in der Regel mit Radarreflektor)
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C.
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Zusammenspiel der Bilder 5 bis 9 im Bereich von Abzweigungen, Einmündungen und Hafeneinfahrten... nicht darstellbares Bild 10(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 119)
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IV.
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Weitere Möglichkeiten zur Bezeichnung von gefährlichen Stellen und Hindernissen in der Wasserstraße
- 1.
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Vorbeifahrt ohne Herabsetzung der Geschwindigkeit auf der freien Seite zugelassen... nicht darstellbare Bilder 11 und 12(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 120)
- 2.
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Vorbeifahrt nur mit Herabsetzung der Geschwindigkeit auf der freien Seite zugelassen(Wellenschlag vermeiden)... nicht darstellbare Bilder 13 und 14(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 121)
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V.
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Zusätzliche Zeichen für die Radarschiffahrt
- A.
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Bezeichnung von Brückenpfeilern (falls erforderlich)
- 1.
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Gelbe Tonne mit Radarreflektoren(oberhalb und unterhalb der Brückenpfeiler ausgelegt)... nicht darstellbares Bild 15(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 122)
- 2.
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Stange mit Radarreflektor(oberhalb und unterhalb der Brückenpfeiler)... nicht darstellbares Bild 16
- B.
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Bezeichnung von Freileitungen (falls erforderlich)
- 1.
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Radarreflektoren an Freileitung befestigt(ergeben im Radarbild eine Punktreihe zur Identifizierung der Freileitung)... nicht darstellbares Bild 17
- 2.
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Radarreflektoren auf gelben Tonnen an beiden Ufern paarweise ausgelegt(ergeben im Radarbild je zwei nebeneinanderliege Punkte zur Identifizierung der Freileitung)... nicht darstellbares Bild 18
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VI.
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Bezeichnung von besonderen WasserflächenGelbe Tonnen mit oder ohne Radarreflektoren, mit oder ohne Toppzeichen.Als Toppzeichen können insbesondere die Zeichen nach Anlage 7 in Form von Tafeln oder Zylindern verwendet werden.... nicht darstellbare Bilder 19a, 19b und 19c(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 123)