- E.1
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Erlaubnis zur Durchfahrtsöffnung (allgemeines Zeichen).(§ 3.25 Nr. 1 Buchstabe a, § 6.08 Nr. 2, § 6.27 Nr. 2 und § 6.28a Nr. 3)... nicht darstellbare Tafeln(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 105)
- E.2
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Kreuzung einer Hochspannungsleitung.... nicht darstellbares Tafelzeichen
- E.3
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(ohne Inhalt)
- E.4
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Nicht frei fahrende Fähre.... nicht darstellbares Tafelzeichen
- E.5
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Erlaubnis zum Stilliegen auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht.(§ 7.05 Nr. 1)... nicht darstellbares Tafelzeichen
- E.5.1
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Erlaubnis zum Stilliegen auf der Wasserfläche, deren Breite, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist.(§ 7.05 Nr. 2)... nicht darstellbares Tafelzeichen
- E.5.2
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Erlaubnis zum Stilliegen auf der Wasserfläche zwischen den zwei Entfernungen, die, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben sind.(§ 7.05 Nr. 3)... nicht darstellbares Tafelzeichen(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 106)
- E.5.3
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Höchstzahl der Fahrzeuge, die auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht, nebeneinander stilliegen dürfen.(§ 7.05 Nr. 4)... nicht darstellbares Tafelzeichen
- E.5.4
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Liegestelle für Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die nicht die Zeichen nach § 3.14 führen müssen.(§ 7.06 Nr. 1)... nicht darstellbares Tafelzeichen
- E.5.5
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Liegestelle für Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die nicht die Zeichen nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen.(§ 7.06 Nr. 1)... nicht darstellbares Tafelzeichen
- E.5.6
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Liegestelle für Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 2 führen müssen.(§ 7.06 Nr. 1)... nicht darstellbares Tafelzeichen
- E.5.7
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Liegestelle für Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die nicht die Zeichen nach § 3.14 Nr. 3 führen müssen.(§ 7.06 Nr. 1)... nicht darstellbares Tafelzeichen(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 107)
- E.5.8
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Liegestelle für andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die nicht die Zeichen nach § 3.14 führen müssen.(§ 7.06 Nr. 1)... nicht darstellbares Tafelzeichen
- E.5.9
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Liegestelle für andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen.(§ 7.06 Nr. 1)... nicht darstellbares Tafelzeichen
- E.5.10
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Liegestelle für andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 2 führen müssen.(§ 7.06 Nr. 1)... nicht darstellbares Tafelzeichen
- E.5.11
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Liegestelle für andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 3 führen müssen.(§ 7.06 Nr. 1)... nicht darstellbares Tafelzeichen
- E.5.12
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Liegestelle für alle Fahrzeuge, die kein Zeichen nach § 3.14 führen müssen.(§ 7.06 Nr. 1)... nicht darstellbares Tafelzeichen(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 108)
- E.5.13
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Liegestelle für alle Fahrzeuge, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen.(§ 7.06 Nr. 1)... nicht darstellbares Tafelzeichen
- E.5.14
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Liegestelle für alle Fahrzeuge, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 2 führen müssen.(§ 7.06 Nr. 1)... nicht darstellbares Tafelzeichen
- E.5.15
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Liegestelle für alle Fahrzeuge, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 3 führen müssen.(§ 7.06 Nr. 1)... nicht darstellbares Tafelzeichen
- E.6
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Erlaubnis zum Ankern auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.(§ 7.03 Nr. 2)... nicht darstellbares Tafelzeichen
- E.7
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Erlaubnis zum Festmachen am Ufer auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.(§ 7.04 Nr. 2)... nicht darstellbares Tafelzeichen(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 109)
- E.7.1
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Erlaubnis zum Festmachen am Ufer für das sofortige Ein- oder Ausladen eines Kraftwagens (§ 7.04 Nr. 2)
(Fundstelle: BGBl. II 2011, 1330)
- E.8
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Hinweis auf eine Wendestelle.(§§ 6.13 und 7.02 Nr. 1 Buchstabe i)... nicht darstellbares Tafelzeichen