Ausfertigungsdatum: 03.09.1997
§ 8.02 MoselSchPV Geschleppte und schleppende Schubverbände
- 1.
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Ein Schubverband darf nicht geschleppt werden.In Ausnahmefällen, die durch außergewöhnliche örtliche Verhältnisse bedingt sind, dürfen Schubverbände jedoch geschleppt werden, wenn die Schiffahrt dadurch nicht behindert wird.
- 2.
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Ein Schubverband darf keine Schlepptätigkeit ausüben, sofern nicht die für den jeweiligen Flußabschnitt zuständige Behörde eine Sondererlaubnis für die Fahrt erteilt.