Unbeschadet der §§ 1.04 und 1.06 beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer allgemein 30 km/h einschließlich der Altwässer im französischen Abschnitt und 15 km/h auf den französischen Kanalstrecken.
Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht:
- a)
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für Kleinfahrzeuge auf freien Flußstrecken, solange die in Fahrtrichtung einsehbare Wasserfläche frei von anderen Benutzern der Wasserstraße ist. Hierbei darf die Geschwindigkeit gegenüber dem Ufer 60 km/h nicht überschreiten;
- b)
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für Kleinfahrzeuge, die einen oder mehrere Wasserskiläufer auf den für das Wasserskilaufen durch das Zeichen E.17 freigegebenen Strecken schleppen;
- c)
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für Fahrzeuge mit Sondererlaubnis, die im Rahmen einer nach § 1.23 genehmigten Veranstaltung von der zuständigen Behörde erteilt wurde;
- d)
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für Fahrzeuge der Überwachungsbehörden, die die Bezeichnung nach § 3.27 führen;
- e)
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für bestimmte Strecken, auf denen die zuständige Behörde befristet oder unbefristet eine abweichende Höchstgeschwindigkeit zugelassen hat.