(MoselSchPV)
Moselschiffahrtspolizeiverordnung

Ausfertigungsdatum: 03.09.1997


§ 3.27 MoselSchPV Bezeichnung der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden (Anlage 3 Bild 56)

Fahrzeuge der Überwachungsbehörden können bei Nacht und bei Tag ein blaues Funkellicht zeigen, um sich kenntlich zu machen. Dies gilt auch für Feuerlöschboote, wenn sie zur Hilfeleistung eingesetzt werden, und für Wasserrettungsfahrzeuge im Rettungseinsatz mit allgemeiner Erlaubnis der zuständigen Behörde.
... nicht darstellbare 2 Bilder 56

Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 36