Stilliegende Fahrzeuge, deren Anker so ausgeworfen sind, daß die Anker, Ankerkabel oder Ankerketten die Schiffahrt gefährden können, müssen außer den anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Lichtern bei Nacht führen:ein von allen Seiten sichtbares zusätzliches weißes gewöhnliches Licht etwa 1,00 m unter dem Licht nach § 3.20 Nr. 1 oder, wenn zwei Stilliegelichter gesetzt sind, unter dem Licht, das dem Anker am nächsten liegt.... nicht darstellbares Bild 53
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 35