(MoselSchPV)
Moselschiffahrtspolizeiverordnung

Ausfertigungsdatum: 03.09.1997


§ 1.24 MoselSchPV Anwendbarkeit der Verordnung auf Häfen, Lade- und Löschplätze

Diese Verordnung gilt auch auf den Wasserflächen, die Teile von Häfen, Lade- und Löschplätzen sind, unbeschadet der für diese erlassenen, durch die örtlichen Verhältnisse und den Umschlagsbetrieb bedingten besonderen schiffahrtspolizeilichen Vorschriften.