MKS-Verordnung (MKSeuchV 2005)
Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche

Ausfertigungsdatum: 27.12.2004


§ 4 MKSeuchV 2005 Anordnungen für weitere Betriebe

Die zuständige Behörde ordnet, sofern die Seuchenlage dies erfordert, für weitere Betriebe Maßnahmen nach § 3 an, insbesondere wenn für Betriebe auf Grund ihres Standorts, ihrer Bauweise oder ihrer Betriebsstruktur eine Seucheneinschleppung nicht auszuschließen ist oder wenn Tiere empfänglicher Arten aus einem Verdachtsbetrieb eingestellt worden sind.